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Novellierung des Messstellenbetriebsgesetzes

Am 30. Juni haben wir mit unserem Fachexperten Jan-Hendrik vom Wege, Rechtsanwalt und Partner bei Becker Büttner Held (BBH), über die relevanten Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) gesprochen. Diese wurden als Reaktion auf den OVG Beschluss vom 04.03.2021 erforderlich.

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Novellierung des Messstellenbetriebsgesetzes

Am 30. Juni haben wir mit unserem Fachexperten Jan-Hendrik vom Wege, Rechtsanwalt und Partner bei Becker Büttner Held (BBH), über die relevanten Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) gesprochen. Diese wurden als Reaktion auf den OVG Beschluss vom 04.03.2021 erforderlich.

Die Novelle wird voraussichtlich Ende Juli / Anfang August in Kraft treten. Im Wesentlichen sind Änderungen erfolgt, um einen systemischen Ansatz und einen stufenweisen Rollout zu ermöglichen sowie Bestandsschutz zu gewähren. Mit dem systemischen Ansatz werden diverse Energieanwendungsfälle im Bereich Erneuerbarer Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen effizienter umsetzbar. Folgend haben wir für Sie die ausschlaggebenden Änderungen des Gesetzes zusammengefasst.

Systemischer Ansatz

In Bezug auf den systemischen Ansatz erfolgte eine Klarstellung in § 2 Nr. 7 MsbG sowie in § 21 Abs. 1 Nr. 4 MsbG. Im ersteren wurde die Definition des intelligenten Messsystems ergänzt. Die Ergänzung hebt das arbeitsteilige Zusammenspiel von den SMGW und den Backend-IT-Systemen der Messtellenbetreiber (MSB) und sonstiger Akteure hervor. Ein sicherer Betrieb digitaler Infrastruktur ist nur über ein Zusammenwirken von Hardware-Komponenten vor Ort, Software und Backend-Systemen von Administratoren und Anwendern möglich. Zukünftig müssen nicht mehr alle Funktionalitäten im Gateway selbst abgebildet werden, da die dahinterstehenden IT-Systeme mit einbezogen werden können. In Bezug auf die Änderung des § 21 können vorrangige Schaltungen und Messungen auch noch vom SMGW ermöglicht werden, wenn die Priorisierungslogik im Backend-System stattfindet. Auch der § 60 Abs. 2 MsbG wurde angepasst. Hier erfolgt die Legitimation der „MaKo 2020“, durch die Streichung der (bereits abgelaufenen) Frist bis zu der eine Plausibilisierung und Ersatzwertbildung nicht im SMGW erfolgen durfte. Eine Aufbereitung in den IT-Systemen wird somit zugelassen und das Gateway kann Ausgangspunkt der MaKo werden. Dies zeigt einen Umbruch zur echten sternförmigen Marktkommunikation.

Stufenweiser Rollout

Mit der Anpassung des § 30 MsbG wird zudem der stufenweise Rollout legitimiert. Die Möglichkeit zum flexiblen Vorgehen wird hierbei hervorgehoben und die Marktverfügbarkeit kann nun für einzelne Teilgruppen erklärt oder Untergruppen gebildet werden. Dies zeigt die Legitimation für die stufenweise Weiterentwicklung der unterschiedlichen technischen Anforderungen einzelner Einbaufallgruppen. Für freigegebene Rolloutgruppen beginnt die Rolloutfrist zu laufen, für noch nicht freigegebene Fälle hingegen erst ab erteilter Freigrabe des BSI. Dieses Vorgehen kann auch notwendig sein, wenn zertifizierte Gateways alle Mindestfunktionalitäten vollumfänglich erfüllen, diese allerdings durch einsatzbereichsspezifische Spezialanforderungen ergänzt werden.

Bestandsschutz

Weiterhin wird das MsbG um eine zusätzliche Bestandschutzregelung erweitert: Zur Gewährleistung von Investitionssicherheit und um die bisher erfolgten Investitionen in den Rollout zu retten (Vermeidung von stranded investments), wurde § 19 MsbG um einen neuen Absatz 6 ergänzt. Die Regelung betrifft intelligente Messsysteme, die im Vertrauen auf fehlerfreies Verwaltungshandeln ausgerollt wurden oder werden sollen. Im Detail werden solche Fälle erfasst, in denen intelligente Messysteme mit dem Anspruch alle besonderen Anforderungen des MsbG sowie den Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des BSI im notwendigen Umfang zu entsprechen, eingebaut werden oder wurden, sich allerdings die für den Einbau erforderliche Feststellung als rechtswidrig erweist, nichtig ist oder aufgehoben wird. Diese können weiterhin verbaut und genutzt werden. Erforderlich ist jedoch eine unverzügliche weitere Feststellung des BSI, dass mit der Nutzung der betroffenen intelligenten Messsysteme keine unverhältnismäßigen Gefahren verbunden sind und diese intelligenten Messsysteme entweder über gültige Zertifikate verfügen oder zu erwarten ist, dass gültige Zertifikate innerhalb von zwölf Monaten vorliegen werden. Das technische Niveau kann somit über Update-Prozesse auf das gesetzliche Maß angehoben werden, sodass die Smart-Meter-Gateways nach dem Update die Anforderungen erfüllen können. Intelligente Messsysteme, die mit bereits zertifizierten SMGW betrieben werden oder ihr Zertifikat in den nächsten 12 Monaten erhalten, können somit weiter betrieben werden. Dies bietet Schutz für bereits verbaute Messsysteme und Investitionssicherheit für die Messstellenbetreiber.

Offene Fragen

Die Novellierung lässt einige Fragen offen: Zu klären bleibt der Beginn der zeitlichen Rolloutkorridore. Zudem wäre es wünschenswert, wenn sich der Wille zur Abbildung des stufenweisen Rollouts im Gesetzeswortlaut des § 30 MsbG wiederfindet. Auch müsste eine Klärung der zulässigen Preisobergrenze bei iMS-Bündeln stattfinden.

Dringende Handlungsempfehlung an grundzuständige Messstellenbetreiber

Wir empfehlen die Realisierung der 10%igen Pflichtquote bis zum Stichtag in 2023. Falls Sie diesen Termin nicht einhalten können, raten wir Ihnen, die Gründe einer Verzögerung sorgfältig zu dokumentieren und vor Ablauf der Frist das Gespräch mit dem BSI zu suchen.

Auch bei erneuten Änderungen des MsbG, als zentrales Gesetz der Energiewende, werden wir weiterhin mit BBH im regen Austausch stehen und Sie umfassend informieren und beraten.

Von Paula-Doreen Peterek

Paula-Doreen Peterek ist bei der MeterPan im Marketing tätig.